Feinstaub und Klimaschutz bei Kleinfeuerungsanlagen
Schornsteinfeger beraten rund um emissionsarmes Heizen Eine mollig warme Küche, ein gemütlich warmes Wohn- oder Esszimmer eine Holzfeuerstätte gehört in jedes Haus. Doch jetzt sorgt die 1. Bundes-Immissions-Schutz-Verordnung (BImSchV), für Verwirrung und Verunsicherung. Holz ist ein heimischer nachwachsender Rohstoff und gilt als CO² - neutral. Damit das gute umweltbewuste Gefühl auch in Zukunft erhalten bleibt hat die Bundesregierung die 1.BimschV erneuert und ergänzt. Erstmals werden auch konkrete Anforderungen an bestehende Einzelraumöfen für feste Brennstoffe gestellt. Ab dem 22. März 2010 gilt eine neue Verordnung über kleine und mittlere empfiehlt den Verbrauchern ein Informationsgespräch mit ihrem Schornsteinfeger. Feuerungsanlagen, die unter anderem verschärfte Emissionsgrenzwerte vorsieht. Betroffen ist jetzt auch der Kaminofen im Wohnzimmer. Der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks – Zentralinnungsverband (ZIV) Immer mehr Menschen heizen mit Brennstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen wie Holz, Holzpellets oder Hackschnitzel. Das spart teuere Heizenergie und schont die Ressourcen. Bei der Verbrennung von Holz entsteht allerdings Feinstaub, der als gesundheitsgefährdend eingestuft wird. Als eine der Hauptquellen von Feinstaub gelten veraltete Heizöfen, häufig in Kombination mit falschem Heizverhalten. Im Rahmen des Klima- und Gesundheitsschutzes hat die Bundesregierung daher die Feinstaubreduzierung zu einem vorrangigen Ziel erklärt und mit einer entsprechenden Gesetzesänderung reagiert. Die Novelle der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) sieht künftig strengere Auflagen für kleine und mittlere Feuerungsanlagen vor, die mit festen Brennstoffen wie Holz, Pellets oder Kohle befeuert werden. Diese sollen an den aktuellen Stand der Technik angepasst werden. Sie enthält außerdem eine Liste mit Brennstoffen, die in diesen Feuerungsanlagen verbrannt werden dürfen.
Grenzwerte jetzt auch für Öfen Nach Auskunft des Bundesumweltministeriums sind vor allem Öfen mit einem Alter von 20 Jahren und mehr verantwortlich für zwei Drittel der freigesetzten Feinstaubmenge. Daher sah die Bundesregierung auch in diesem Bereich Nachbesserungsbedarf. Ab sofort legt die Verordnung erstmals auch für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe bestimmte Emissionsgrenzwerte fest. Gemeint sind Feuerungsanlagen, die vorrangig für die Beheizung des Aufstellraumes verwendet werden wie beispielsweise Kamin- oder Kachelöfen. Bisher wurden diese von der Immissionsschutz-Verordnung und somit auch von möglichen Umweltschutzmaßnahmen nur allgemein erfasst. Neue Anforderungen Einzelraumfeuerungsanlagen, mit Ausnahme von Grundöfen und offenen Kaminen, dürfen nur betrieben werden, wenn durch eine Typprüfung des Herstellers die Einhaltung vorgegebener Emissionsgrenzwerte und Mindestwirkungsgrade belegt werden kann. Offene Kamine dürfen nur gelegentlich genutzt werden, Grundöfen sind mit nachgeschalteten Einrichtungen zur Staubminderung auszustatten. Für bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen sind abhängig vom Baujahr Übergangsfristen bis 2014, 2017, 2020 oder 2024 vorgesehen. Geregelt werden Wirkungsgrad, Emissionen und Staubgrenzwerte. 1. Staub: 0,15 Gramm je Kubikmeter 2. Kohlenmonoxid: 4 Gramm je Kubikmeter Der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte kann durch Vorlage einer Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder durch eine Messung durch einen Kaminkehrer geführt werden. Kann ein Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte bis einschließlich 31.12.2013 nicht geführt werden, sind bestehende Holzfeuerstätten in Abhängigkeit des Baujahres auf dem Typenschild zu folgenden Zeitpunkten mit Filter o.ä. nach dem Stand der Technik nachzurüsten oder außer Betrieb zu nehmen.
Dies gilt nicht für Herde und Backöfen (Privat) unter 15kw NWL, offene Kamine nach §2 Nummer 12 und Grundöfen nach §2 Nummer 13. Ebenso fallen bestehende Anlagen (die in Wohnungen und Gebäude die ausschließlich mit Einzelraumfeuerstätten beheizt werden) nicht unter die Regelungen der 1.BimschV. Info zum Abdruck freigegeben Mehr Infos auch bei der HKI: Aktuelles zur Bundesimissionsschutzverordnung zusammengestellt von der HKI Industrieverband Haus-, Heiz und Küchentechnik e.V. . Die HKI Datenbank bietet allen Herstellern von häuslichen Feuerstätten für feste Brennstoffe die Möglichkeit ihre Produkte in die Datenbank einzustellen. Hierdurch kann sehr komfortabel recherchiert werden, welche Produkte die Anforderungen der 1.BImschV in Deutschland einhalten. Link zur Datenbank: | ||||||||||||||||||||||||||||||