Eine mollig warme Küche, ein gemütlich warmes Wohn- oder Esszimmer, eine Holzfeuerstätte gehört in jedes Haus. Doch jetzt sorgt die 1. Bundes-Immissions-Schutz-Verordnung (BImschV) für Verwirrung und Verunsicherung.

Holz ist ein heimischer nachwachsender Rohstoff und gilt als CO² - neutral. Damit das gute umweltbewuste Gefühl auch in Zukunft erhalten bleibt, hat die Bundesregierung die 1.BimschV erneuert und ergänzt. Erstmals werden auch konkrete Anforderungen an bestehende Einzelraumöfen für feste Brennstoffe gestellt.

 Warum gibt es diese neue Verordnung?

Immer mehr Menschen heizen mit Brennstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen wie Holz, Holzpellets oder Hackschnitzel. Das spart teuere Heizenergie und schont die Ressourcen. Bei der Verbrennung von Holz entsteht allerdings Feinstaub, der als gesundheitsgefährdend eingestuft wird. Als eine der Hauptquellen von Feinstaub gelten veraltete Heizöfen, häufig in Kombination mit falschem Heizverhalten. Im Rahmen des Klima- und Gesundheitsschutzes hat die Bundesregierung daher die Feinstaubreduzierung zu einem vorrangigen Ziel erklärt und mit einer entsprechenden Gesetzesänderung reagiert.

 

Seit 01.01.2015 müssen neue Feuerstätten die Anforderungen der Stufe 2 der  neuen 1.BImSchV erfüllen. 


Ausnahmen von der Nachweispflicht:

  • Herde    
  • Backöfen
  • Badeöfen
  • Historische Feuerstätten vor 1950
  • Offene Kamine
  • Badeöfen
  • Grundöfen ( mit Einschränkungen ab 2015)
  • Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgungausschließlich über diese Anlagen erfolgt
  • Kamine und Öfen, die vor 1950 errichtet wurden („historische Öfen“)

--> Für diese Fälle sieht die BImSchV keine Sanierungspflicht vor.

 

Was ist mit bestehenden Anlagen?

Ihr Kaminkehrer achtet darauf, dass die in der BimschV bestimmten Anforderungen eingehalten werden.  (Maximalwerte: CO 4000mg/Nm und Staub 150mg/Nm)

Wie kann der Feuerstättentyp und der Ofen dokumentiert werden?

Zur Beurteilung eines Kaminofens sollten Unterlagen vorgelegt werden, wie z.B.:

  • Kaufbelege oder Verträge mit dem Handwerker
  • Aufbau- und Bedienungsanleitung mit einem Inbetriebnahmeprotokoll
  • Konformitätserklärung
  • Typenschild

Im Zweifelsfall ist das Typenschild maßgeblich. Da dieses jedoch oft nicht einfach gelesen werden kann, könnten nach Absprache andere Dokumente hilfreich sein. In verschiedenen Datenbanke  z.B. der unter dieser Datenbank (Datenbank:http://zert.hki-online.de/) sind zudem technische Beurteilungen hinterlegt, die es dem Kaminkehrer erleichtern könnten, die Feuerstätte zu beurteilen.

Bis Ende 2013 haben die Besitzer bestehender Einzelraumfeuerungsanlagen Zeit nachzuweisen, dass ihr Ofen die vorgeschriebenen Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid (CO) einhält. Als Nachweis genügt die Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder die Messung durch den Schornsteinfeger. Zur Feststellung, wann die Übergangsfrist endet, nimmt er die Daten während der Feuerstättenschau oder eines anderen Termins in seine Dokumentation auf.

Bei bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen ist das abhägig vom Baujahr. Übergangsfristen - 2014,  -2017,  -2020 oder 2024 sind hierbei vorgesehen.

Bestehende Kaminöfen, die den verschärften Anforderungen entsprechen, können zeitlich unbegrenzt genutzt werden. Kann jedoch der geforderte Nachweis bis Ende 2013 nicht erbracht werden, muss der Besitzer handeln, denn sonst könnte sein Kaminofen still gelegt werden. Er hat entweder die Möglichkeit seine Anlage mit einem baulich zugelassenen Staubabscheider bzw. einer anderen Einrichtung zur Staubreduzierung nachzurüsten oder sie komplett austauschen zu lassen.

Nach Auskunft des Bundesumweltministeriums wären zurzeit 4,5 Millionen Einzelraumfeuerungsanlagen von einer Nachrüstung oder einem Austausch betroffen.  

Als Sanierungsmaßnahme ist die Nachrüstung einer Staubminderungseinrichtung vorgesehen, wichtg dabei auch die CO-Immissionen müssen eingehalten werden. Alternativ ist die Feuerstätte durch eine neue zu ersetzen, Altgeräte sanieren oder austauschen:

Grundsätzlich räumt die Bundesregierung den Eigentümern im Sanierungsfall lange Übergangsfristen ein (frühestens ab Ende 2014). Zu diesem Zeitpunkt müssen Anlagen nachgerüstet oder ersetzt werden, die vor dem 31. Dezember 1974 errichtet wurden. Die Verordnung sieht jedoch Ausnahmen vor. 

Ihr Kaminkehrer informiert Sie, ob und ab wann eine Nachrüstpflicht besteht und welche Grenzwerte eingehalten werden müssen.                                                  

In einem Beratungsgespräch informiert er darüber, welche Brennstoffe verwendet werden dürfen und welche nicht, da sie möglicherweise schädlich für Umwelt und Gesundheit sind. Zeitungspapier oder behandeltes Holz beispielsweise setzen bei der Verbrennung schädliche Inhaltsstoffe wie Kohlenmonoxid oder Formaldehyd frei. 

Neu ist: Der Gesetzgeber macht dieses Beratungsgespräch sogar zum Pflichttermin. Betreiber bestehender Einzelraumfeuerstätten sollen bis zum 31.12.2014 beraten werden.